Dienstag, 11. Januar 2011

Betriebsratsmitglied und befristeter Arbeitsvertrag

Über die Zusammensetzung des Betriebsrats haben die Arbeitnehmer zu bestimmen. Wählbar in den Betriebsrat ist dabei jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer, der sechs Monate dem Betrieb angehört. In der Praxis lassen sich jedoch Arbeitnehmer, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt werden aus Angst Ihren Arbeitsplatz zu verlieren, nicht aufstellen. Der Schutz der Mitglieder des Betriebsrats weißt nach deutschem Arbeitsrecht hier eine Lücke auf. Betriebsratsmitglieder sind gegen den arbeitgeberseitigen Ausspruch einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses besonders geschützt. Dem gegenüber gibt es keine Vorschrift im deutschen Arbeitsrecht, die das Betriebsratsmitglied explizit davor schützen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht verlängert wird. Der betreffende Arbeitnehmer dürfte sich nur in krassen Ausnahmefällen erfolgreich auf einen Verstoß der Grundsätze von Treu und Glauben vor dem Arbeitsgericht erfolgreich berufen können.

Die deutsche Rechtslage ist mit europäischem Recht nicht in Einklang zu bringen. Nach Art. 7 der Richtlinie 202/14/EG haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheit genießen, die ihnen ermögliche, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. Die Frist zur Umsetzung dieser europäischen Vorgaben ist bereits am 23.02.2005 verstrichen. Außerdem verlangt die Charta der Grundrechte der Union in Art. II – 87 der EU-Verfassung, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihren Vertretern auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen zu gewährleisten ist, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.

Das Arbeitsgericht München – 24 Ca 861/10 – hatte nunmehr mit Urteil vom 08.10.2010 einen Fall über die Rechtmäßigkeit einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds zu entsscheiden. Der Arbeitgeber hat im Rechtsstreit keine Sachgründe für die Befristung dargelegt. Er berief sich wegen der Zulässigkeit der Befristung vielmehr auf § 14 Abs. 2 TzBfG. Nach dieser Vorschirft ist einem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen der abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags gestattet. Diese Voraussetzungen lagen in dem Fall an sich vor.

Gleichwohl gab das Arbeitsgericht München dem Betriebsratsmitglied recht und stellt den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest. Wegen des Verstoßes der Vorschrift gegen ob3en genannte europarechtlichen Vorgaben, so das Arbeitsgericht, konnte sich der Arbeitgeber auf den § 14 TzBfG nicht berufen. Die Zulässigkeit der rechtsgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. II TzBfG ist nach aufassung des Arbeitsgerichts dahingehend europakonform auszulegen, dass Befristungen in solchen Fällen nicht gedeckt werden sollen. Die Auffangvorschrift des § 14 Abs. II TzBfG soll bei aktiver Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Betriebsrat insoweit nicht gelten; wobei sich der Anwendungsbereich am Zweck der Richtlinie 202/14/EG orientieren soll.

Das Urteil, das noch nicht rechtskräfitg geworden ist, kann nur begrüßt werden. Das Problem, dass sich befristet beschäftigte Arbeitnehmer praktisch nicht auf betrieblicher Ebene in der Arbeitnehmervertretung aktiv beteiligen können, ist seit Jahren bekannt. Gleichwohl bleibt der Gesetzgeber hier untätig. Dies ist umso unverständlicher als das es klare europäische Vorgaben gibt.
Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil ein Anstoß für klare gesetzliche Regelungen bietet und zukünftig auch Arbeitnehmer die befristet beschäftigt werden, rechtssicher Aufgaben der Arbeitnehmervertretung übernehmen werden können.


Arbeitsgericht München – 24 Ca 861/10 – vom 08.10.2010 - n.rkr.


Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert
Berlin

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